Artikel 17 VO (EG) 2000/1227

(1) Für jeden Mitgliedstaat werden die für ein bestimmtes Haushaltsjahr gemeldeten tatsächlich getätigten und festgestellten Ausgaben bis in Höhe der der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a) und b) gemeldeten Beträge finanziert, sofern diese Beträge insgesamt die Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht überschreiten.

(2) Die Mitgliedstaaten nehmen die Meldung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) nur vor, wenn der Betrag, den sie gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldet haben, zumindest 75 % des gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugewiesenen Betrags ausmacht.

(3) Anträge der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) werden anteilsmäßig berücksichtigt, wobei die Mittel verwendet werden, die verfügbar sind, nachdem die Summe der gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Beträge und der gemäß 16 Absatz 1 Buchstabe b) gemeldeten Beträge für alle Mitgliedstaaten von den gesamten Mittelzuweisungen an alle Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 abgezogen worden ist. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach dem 30. Juni mit, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt Folgendes: Ist die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldete Gesamtfläche geringer als die in Hektar ausgedrückte Fläche, die in der Mittelzuweisung an den Mitgliedstaat für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführt ist, so werden die für das betreffende Haushaltsjahr gemeldeten Ausgaben nur bis zu einem Höchstbetrag finanziert, der berechnet wird, indem die gemeldete Gesamtfläche mit der durchschnittlichen Hektarbeihilfe multipliziert wird, die sich aus dem Verhältnis zwischen dem dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugeteilten Betrag und der vorgesehenen in Hektar ausgedrückten Fläche ergibt.

Dieser Betrag darf die gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) gemeldeten Ausgaben auf keinen Fall überschreiten.

Für die Anwendung dieses Absatzes gilt ein Toleranzwert von 5 % für die gemeldete Gesamtfläche gegenüber der Fläche, die in der Mittelzuweisung für das betreffende Haushaltsjahr aufgeführt ist.

Die in Anwendung dieses Absatzes nicht finanzierten Ausgaben sind für die Anwendung von Absatz 3 nicht verfügbar.

(5) Liegen die tatsächlichen Ausgaben eines Mitgliedstaats für ein bestimmtes Haushaltsjahr unter einem Schwellenwert von 75 % der in Absatz 1 genannten Beträge, so werden die für das folgende Haushaltsjahr anzurechnenden Ausgaben und die entsprechende Fläche um ein Drittel der Differenz zwischen diesem Schwellenwert und den im Laufe dieses Haushaltsjahres getätigten tatsächlichen Ausgaben gekürzt.

(6) Diese Kürzung wird bei der Feststellung der Ausgaben nicht berücksichtigt, die für das Haushaltsjahr anzuerkennen sind, das auf das Haushaltsjahr der Kürzung folgt.

(7) Die von den Erzeugern gemäß Artikel 15 oder 15a zurückgezahlten Beträge werden von den zu finanzierenden Ausgaben abgezogen.

(8) Bezüge auf ein bestimmtes Haushaltsjahr gelten als Bezüge auf die von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober eines Jahres und dem 15. Oktober des darauf folgenden Jahres tatsächlich getätigten Zahlungen.

(9) Für das Haushaltsjahr 2005 gilt Folgendes:

a)
Jeder Mitgliedstaat, der im Wirtschaftsjahr 2004/05 erstmalig die Umstrukturierungs- und Umstellungsregelung anwendet und der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b einen Betrag von weniger als 90 % der ihm durch die Entscheidung 2004/687/EG der Kommission(1) bewilligten Mittelzuweisung meldet, kann im Rahmen von 90 % dieser Mittelzuweisung bei der Kommission bis spätestens 10. Juli 2005 für das Haushaltsjahr 2005 die weitere Finanzierung von Ausgaben beantragen, die über den der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten Betrag hinausgehen;
b)
die nicht unter Buchstabe a fallenden Anträge auf weitere Finanzierung, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c gemeldet haben, werden anteilmäßig bewilligt, wobei der Betrag zugrunde gelegt wird, der nach Abzug der Summe der von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b gemeldeten und bewilligten Beträge vom bewilligten Gesamtbetrag gemäß Buchstabe a dieses Absatzes verfügbar ist;
c)
die Kommission teilt den Mitgliedstaaten sobald wie möglich die endgültigen Mittelzuweisungen für das Haushaltsjahr 2005 mit.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 23.

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