Artikel 18 VO (EG) 2000/1227

(1) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Pläne, unabhängig davon, ob sie genehmigt oder abgelehnt wurden, und über alle im Rahmen der Pläne durchgeführten Maßnahmen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr und jeden Plan die ursprünlich unter den Plan fallende Fläche und deren Durchschnittsertrag sowie die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergebende Fläche und deren Durchschnittsertrag mit. Diese Mitteilung muß innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres erfolgen.

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