Artikel 19 VO (EG) 2000/1227

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie die Aufstellung über das Produktionspotential auf nationaler oder auf regionaler Ebene vornehmen.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, die Aufstellung auf regionaler Grundlage vorzunehmen, und schafft er regionale Reserven gemäß Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, so sind für beide Zwecke die gleichen Regionen zugrunde zu legen.

(3) Die in der Aufstellung enthaltenen Informationen sind wie folgt darzustellen:

a)
Bei Flächen, die mit Reben bepflanzt sind, die als Sorten für die Weinherstellung klassifiziert sind, ist nach Weinarten (Qualitätswein b.A. und Tafelwein) einschließlich der Fläche aufzuschlüsseln, die für die Herstellung von Wein geeignet ist, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird. Der Anteil der Gesamtfläche, der mit einer bestimmten Rebsorte bepflanzt ist, ist anzugeben, wenn er von Bedeutung ist.
b)
Hinsichtlich der bestehenden Pflanzungsrechte ist so aufzugliedern, daß folgende Angaben ersichtlich sind:

i)
die geschätzte Menge (in Hektar) der Neuanpflanzungsrechte, die Erzeugern zugeteilt, aber noch nicht verwendet wurden;
ii)
die geschätzte Menge (in Hektar) der von Erzeugern gehaltenen Wiederbepflanzungsrechte, die noch nicht verwendet wurden;
iii)
die Menge (in Hektar) der neu geschaffenen Pflanzungsrechte, die noch keiner Reserve oder keinen Reserven zugeführt oder gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1493/1999 zugeteilt worden sind
iv)
die Menge (in Hektar) der Pflanzungsrechte in einer Reserve oder Reserven.

c)
Im Falle einer Aufstellung auf nationaler Ebene ist auf geeigneter regionaler Ebene aufzugliedern.

(4) In der Aufstellung sind die enthaltenen Informationsquellen anzugegben.

(5) Zu dem Zeitpunkt, an dem die Aufstellung zum ersten Mal vorgenommen wird, enthält sie Informationen über die Lage an einem von einem Mitgliedstaat im vorangegangenen Weinwirtschaftsjahr auszuwählenden Datum. Sie enthält auch Angaben über ein vom Mitgliedstaat ausgewähltes historisches Bezugswirtschaftsjahr. Diese Angaben

a)
müssen soweit wie möglich auf derselben Grundlage wie die Angaben in der restlichen Aufstellung zusammengestellt worden sein und
b)
können sich gegebenenfalls auf Schätzwerte stützen.

(6) Die Aufstellung wird anschließend jährlich unter Bezugnahme auf die Lage an dem ausgewählten Datum auf den neuesten Stand gebracht.

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