Artikel 20 VO (EG) 2000/1227
(1) In der Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung klassifizieren die Mitgliedstaaten die Sorten nach Namen mit etwaigen synonymen Bezeichnungen und der Traubenfarbe.
(2) Entscheidungen über die Klassifizierung von Rebsorten erfolgen auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Anbaueignung, sowie der analytischen und organoleptischen Eigenschaften von Wein, der aus den betreffenden Sorten hergestellt wurde.
(3) Die Namen und synonymen Bezeichnungen klassifizierter Rebsorten entsprechen denen, die festgelegt wurden
- a)
- vom Internationalen Weinamt (IWO),
- b)
- durch den Internationalen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) und/oder
- c)
- vom Internationalen Rat für pflanzengenetische Ressourcen (IBPGR).
(4) Für jede Sorte, die in der Klassifizierung als Sorte für die Weinherstellung aufgeführt ist, wird in der Klassifizierung auch angegeben, ob sie für eine der folgenden anderen zugelassenen Verwendungen geeignet ist:
- a)
- als Tafeltraubensorte,
- b)
- als Sorte zur Herstellung von Branntwein,
- c)
- als Sorte zur Herstellung von zur Trocknung bestimmten Weintrauben und
- d)
- für andere Verwendungszwecke.
(5) In der Klassifizierung sind auch alle homonymen Bezeichnungen für Rebsorten anzugeben.
(6) In die Klassifizierung eines Mitgliedstaates dürfen nur Rebsorten aufgenommen werden, die in mindestens einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 68/193/EWG in den Verkehr gebracht werden dürfen.
(7) Abweichend von Absatz 6 darf ein Mitgliedstaat auch Sorten von Reben in die Klassifizierung aufnehmen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 68/193/EWG angepflanzt wurden und sich noch stets in seinem Hoheitsgebiet befinden.
(8) Klassifiziert ein Mitgliedstaat, in dem Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Anwendung findet, eine Sorte als Sorte für die Weinherstellung, die vorher weder im Rahmen der gemeinschaftlichen noch der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in der betreffenden Verwaltungseinheit als solche Sorte klassifiziert war, so dürfen die bereits mit dieser Sorte bepflanzten Flächen nicht zur Weinherstellung verwendet werden. Die Mitgliedstaaten wenden eine Regelung an, die zur Überwachung der Einhaltung dieses Verbots geeignet ist. Abweichend davon können die Mitgliedstaaten dem betreffenden Erzeuger erlauben, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilte Neuanpflanzungsrechte, Wiederbepflanzungsrechte oder aus einer Reserve zugeteilte Pflanzungsrechte zu verwenden, um auf der betreffenden Fläche Wein herzustellen. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle diese Fälle.
(9) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Klassifizierungen in jedem Weinjahr unter Angabe aller Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. Juli 2000 mit, ob von der Abweichung gemäß Absatz 7 Gebrauch gemacht wurde und ob sie von der Abweichung gemäß Absatz 8 Gebrauch machen wollen.
(10) Die Kommission macht die Klassifizierungen in dem Format und auf die Art und Weise zugänglich, die sie für angemessen erachtet.
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