Artikel 21 VO (EG) 2000/1227

(1) Wenn die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und der vorliegenden Verordnung der Kommission die erlassenen Maßnahmen mitteilen, übermitteln sie ferner eine kurze Zusammenfassung dieser Bestimmungen.

(2) Die Mitgliedstaaten bewahren die gemäß dieser Verordnung aufgezeichneten Angaben während mindestens zehn Weinwirtschaftsjahren nach dem Jahr ihrer Aufzeichnung auf.

(3) Bei den gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Mitteilungen sind die im Anhang angegebenen Formate zu verwenden.

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