Artikel 22 VO (EG) 2000/1227
Ist ein Erzeuger gemäß Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 oder gemäß der vorliegenden Verordnung verpflichtet, ein Erzeugnis zu destillieren, so wird für die Destillation und das Destillationserzeugnis keine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt.
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