Artikel 2 VO (EG) 2000/1227

(1) Die Mitgliedstaaten können für die Einreichung von Anträgen auf eine Abweichung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durch die Erzeuger eine Frist festsetzen.

(1.a) Der in Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzte Termin wird auf den 31. Dezember 2007 verschoben.

(2) Hat ein Erzeuger eine Abweichung beantragt, so kann der betreffende Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags zulassen, daß Trauben von den betreffenden Flächen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zur Herstellung von Wein verwendet werden, der zur Vermarktung bestimmt ist.

(3) Wird die Abweichung anschließend gewährt, so ist sie ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam.

(4) Wird die Abweichung anschließend verweigert, so tut der Mitgliedstaat folgendes:

a)
Er verhängt entweder eine Geldbuße in Höhe von 30 % des Marktwertes des Weines, der zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Zeitpunkt der Ablehnung aus Trauben von den betreffenden Flächen gewonnen wurde, oder
b)
er schreibt vor, daß der Erzeuger eine Weinmenge destilliert, die der Weinmenge entspricht, die ab dem Zeitpunkt der Antragstellung aus Trauben von den betreffenden Flächen gewonnen und zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt der Ablehnung vermarktet wurde. Diese Destillation darf nicht zur Herstellung von Erzeugnissen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger verwendet werden.

(5) Die Mitgliedstaaten setzten den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angesprochenen Zeitraum fest, innerhalb dessen ein Erzeuger im Anschluß an die Bepflanzung der betreffenden Flächen Wiederbepflanzungsrechte erwirbt. Dieser Zeitraum darf jedoch den 30. Juni 2004 nicht überschreiten. Ein Mitgliedstaat darf eine Abweichung gemäß Artikel 2 Absatz 3 nur gewähren, wenn die betreffenden Wiederbepflanzungsrechte zum Zeitpunkt der Beantragung der Abweichung gültig sind.

(6) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über jeden Antrag auf Abweichung, das Ergebnis der Prüfung des Antrags und alle gemäß Absatz 4 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.

(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr die Gesamtfläche mit, für die eine Abweichung beantragt wurde, die Gesamtfläche, für die eine Abweichung gewährt wurde, und die Gesamtfläche, für die eine Abweichung verweigert wurde. Diese Mitteilung muß innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres erfolgen.

(8) Muß eine Fläche gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gerodet werden, so dürfen Erzeugnisse, die aus Trauben von dieser Fläche gewonnen wurden, nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden. Im Wege der Abweichung können die Mitgliedstaaten statt dessen vorsehen, daß Wein eines entsprechenden Wertes destilliert wird. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten auch eine angemessene administrative Sanktion verhängen. Auf keinen Fall darf aus den vorgenannten Erzeugnissen Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(9) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle nach Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

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