Artikel 3 VO (EG) 2000/1227

(1) Erteilen die Mitgliedstaaten Neuanpflanzungsrechte für Flächen, die für Neuanpflanzungen bestimmt sind, die im Rahmen der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts durchgeführt werden, so tragen sie dafür Sorge, daß diese Rechte nicht für Flächen gewährt werden, die hinsichtlich der Reinkultur mehr als 105 % der Rebfläche haben, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interessse war. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Neuanpflanzungsrechte für diese Zwecke gewährt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen sie Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilen, die für Weinbauversuche bestimmt sind. Solche Neuanpflanzungsrechte gelten nur während des Versuchszeitraums.

Während dieses Zeitraums dürfen Erzeugnisse, die aus Trauben von diesen Flächen gewonnen wurden, nicht in den Verkehr gebracht werden.

Nach Ablauf dieses Zeitraums

a)
verwendet entweder der Erzeuger gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilte Neuanpflanzungsrechte, Wiederbepflanzungsrechte oder aus einer Reserve zugeteilte Pflanzungsrechte, um auf der betreffenden Fläche Wein zur Vermarktung zu erzeugen, oder
b)
werden die auf diesen Flächen angebauten Reben gerodet. Die Kosten dieser Rodung trägt der betreffende Erzeuger. Bis zur Rodung der betrefffenden Fläche dürfen Erzeugnisse, die aus Trauben von diesen Flächen gewonnen wurden, nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden. Aus ihnen darf kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(3) Vor dem 1. August 2000 erteilte Neuanpflanzungsrechte für Weinbauversuche und alle Bedingungen für die Nutzung dieser Rechte oder der im Rahmen dieser Rechte bepflanzten Flächen gelten während des Versuchszeitraums weiterhin. Die Vorschriften von Absatz 2 Unterabsatz 3 gelten für diese Flächen nach Ablauf des Versuchszeitraums.

(4) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen sie Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilen, die für Veredelungsbetriebe bestimmt sind. Diese Neuanpflanzungsrechte gelten nur während des Zeitraums der Erzeugung der Veredelungsbetriebe.

Während dieses Zeitraums dürfen Trauben dieser Reben nicht geerntet werden oder sind, falls sie geerntet wurden, zu vernichten.

Nach Ablauf dieses Zeitraums

a)
verwendet entweder der Erzeuger nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erteilte Neuanpflanzungsrechte, Wiederbepflanzungsrechte oder aus einer Reserve zugeteilte Pflanzungsrechte, um auf der betreffenden Fläche Wein zur Vermarktung zu erzeugen, oder
b)
werden die auf diesen Flächen angebauten Reben gerodet. Die Kosten dieser Rodung trägt der betreffende Erzeuger. Bis zur Rodung der betreffenden Fläche dürfen Erzeugnisse, die aus Trauben von diesen Flächen gewonnen wurden, nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden. Aus ihnen darf kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(5) Vor dem 1. August 2000 erteilte Neuanpflanzungsrechte für Flächen für Veredelungsbetriebe und alle Bedingungen für die Nutzung dieser Rechte oder der im Rahmen dieser Rechte bepflanzten Flächen gelten während des Produktionszeitraums der Veredelungsbetriebe weiterhin. Die Vorschriften von Absatz 4 Unterabsatz 3 gelten für diese Flächen nach Ablauf des Produktionszeitraums der Veredelungtsbetriebe.

(6) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen sie Neuanpflanzungsrechte für Flächen erteilen, deren Wein oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind.

(7) Um eine übermäßige administrative Belastung zu vermeiden, kann ein Mitgliedstaat abweichend von Absatz 6 vorsehen, daß Flächen, deren Wein oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt sind, nicht unter die Rodungspflicht gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fallen. Die Mitgliedstaaten können dies nur tun, sofern

a)
die auf einen einzelnen Weinbauern entfallende Fläche eine von dem betreffenden Mitgliedstaat festzusetzende Höchstfläche nicht übersteigt und
b)
der betreffende Weinbauer die Weinerzeugung nicht gewerbsmäßig ausübt.

(8) Die Vermarktung von Wein oder Weinbauerzeugnissen von den in den Absätzen 6 und 7 genannten Flächen ist zu verbieten. Die Mitgliedstaaten wenden eine angemessene Regelung zur Überwachung dieses Verbots an. Sollte ein Verstoß gegen dieses Verbot festgestellt werden, so ist zusätzlich zu Sanktionen, die der Mitgliedstaat verhängen kann, die betreffende Fläche auf Kosten des betrefffenden Weinbauern zu roden. Bis zur Rodung dieser Fläche dürfen Erzeugnisse aus Trauben von diesen Flächen nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden. Aus ihnen darf kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle gemäß diesem Absatz.

(9) Die Mitgliedstaaten dürfen Neuanpflanzungsrechte für Flächen zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. oder Tafelwein, der mit einer geographischen Angabe bezeichnet wird, nur dann erteilen, wenn sie eine Bewertung durchgeführt haben, aus der hervorgeht, daß die Erzeugung des betreffenden Weins weit unter der Nachfrage liegt. Die Mitgliedstaaten stützen sich bei ihrer Bewertung auf objektive Kriterien und Daten. Diese objektiven Daten umfassen die Aufstellung des Produktionspotentials für die betreffende Region oder entsprechende Angaben. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über diese Bewertungen sowie die objektiven Kriterien und Daten. Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die Erzeugung eines derartigen Weines weit unter der Nachfrage liegt, so führt er Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Neuanpflanzungsrechte für einen derartigen Wein erteilt werden.

(10) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes Weinwirtschaftsjahr folgende Angaben:

a)
die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte gemäß den Absätzen 1,2 und 4 erteilt wurden;
b)
die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte gemäß Absatz 6 erteilt wurden. Macht ein Mitgliedstaat jedoch von der Abweichung nach Absatz 7 Gebrauch, so übermittelt er statt dessen eine Schätzung der betreffenden Gesamtfläche, die auf den Ergebnissen der Überwachung basiert;
c)
die Gesamtfläche, für die Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für jeden betreffenden Wein erteilt wurden, sowie die Einzelheiten der durchgeführten Bewertung einschließlich der zugrunde gelegten objektiven Kriterien und Daten und
d)
ob die Erzeuger für die Gewährung der Neuanpflanzungsrechte gezahlt haben.

Diese Mitteilung muß innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Weinwirtschaftjahres erfolgen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.