Artikel 4 VO (EG) 2000/1227

(1) Wird eine Fläche gemäß Artikel 2 Absatz 7 oder Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bzw. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b), Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b) oder Artikel 3 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung gerodet, so werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt. Auch bei der Rodung nachstehender Flächen werden keine Wiederbepflanzungsrechte erteilt:

a)
Rebflächen, die Gegenstand der Flurbereinigung oder der Enteignung im öffentlichen Interesse waren, wenn Neuanpflanzungsrechte gemäß Artikel 3 Absatz 1 für diese Flächen gewährt wurden;
b)
für Weinbauversuche bestimmte Flächen während des Versuchszeitraums;
c)
Flächen für Veredelungsbetriebe während des Produktionszeitraums der Veredelungsbetriebe oder
d)
Flächen, deren Erzeugung ausschließlich zum Verbrauch in der Familie des Weinbauern bestimmt ist.

(2) Ein Mitgliedstaat darf einem Erzeuger, der sich verpflichtet, eine Rebfläche vor Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Anpflanzung zu roden, nur dann Wiederbepflanzungsrechte erteilen, wenn dieser Erzeuger nachweisen kann, daß er keine oder keine ausreichenden Pflanzungsrechte besitzt, die für eine Bepflanzung der gesamten Fläche mit Reben benutzt werden könnten. Ein Mitgliedstaat erteilt einem Erzeuger nicht mehr Rechte, als erforderlich sind, um die gesamte Fläche mit Reben zu bepflanzen, wobei die Rechte, die der Erzeuger bereits besitzt, berücksichtigt werden. Der Erzeuger hat die zu rodende Fläche anzugeben.

(3) Bei der Abgabe der Verpflichtung gemäß Absatz 2 hat der Erzeuger eine Sicherheit zu leisten. Die Verpflichtung zur Rodung der betreffenden Fläche ist eine Hauptpflicht im Sinne des Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) . Die Höhe der Sicherheit setzt der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien fest. Die Sicherheit ist in einer Höhe festzusetzen, die angemessen ist und ausreichend, um Erzeuger von der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung abzuhalten.

(4) Bis die Rodungsverpflichtung erfüllt ist, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß es in keinem Weinwirtschaftsjahr gleichzeitig eine gewerbliche Weinerzeugung von den zu rodenden Flächen und von den neubepflanzten Flächen gibt, indem sie sicherstellen, daß

a)
entweder die aus den Trauben von diesen neubepflanzten Flächen gewonnenen Erzeugnisse nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden dürfen; aus ihnen darf kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat, oder
b)
die aus den Trauben von den zu rodenden Flächen gewonnenen Erzeugnisse nur zu Zwecken der Destillation in den Verkehr gebracht werden dürfen; aus ihnen darf kein Alkohol hergestellt werden, der einen vorhandenen Alkoholgehalt von 80 % vol oder weniger hat.

(5) Wird die Rodungsverpflichtung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, so wird die nicht gerodete Fläche behandelt, als sei sie entgegen der Pflanzungsbeschränkung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bepflanzt worden.

(6) Die Mitgliedstaaten überwachen die Bepflanzung und Rodung der betreffenden Flächen.

(7) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, die nach diesem Artikel behandelt werden.

(8) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Übertragungen von Wiederbepflanzungsrechten zwischen Betrieben.

(9) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, wenn sie beabsichtigen, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, den Zeitraum für die Verwendung der Wiederbepflanzungsrechte von fünf Weinwirtschaftsjahren nach Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung stattgefunden hat, auf bis zu acht Weinwirtschaftsjahre zu verlängern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

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