Artikel 5 VO (EG) 2000/1227
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Transfer von Rechten über eine nationale Reserve und/oder regionale Reserven nicht zu einer allgemeinen Zunahme des Produktionspotentials in ihrem Hoheitsgebiet führt.
(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten
- a)
- den Kürzungsfaktor gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anwenden und
- b)
- einen entsprechende Kürzungsfaktor für andere Transfers von Rechten über eine nationale Reserve und/oder regionale Reserven anwenden.
(3) Bei Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 können die Mitgliedstaaten auch einen entsprechenden Kürzungsfaktor auf Transfers von Rechten zwischen Betrieben anwenden.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob sie nationale und/oder regionale Reserven von Pflanzungsrechten schaffen bzw. ob sie beschließen, die Reserveregelung nicht durchzuführen.
(5) Beschließt ein Mitgliedstaat, die Reserveregelung nicht durchzuführehn, so hat er der Kommission gegenüber nachzuweisen, daß auf seinem gesamten Hoheitsgebiet eine wirksame Regelung für die Verwaltung der Pflanzungsrechte besteht. Dabei ist insbesondere die Notwendigkeit etwaiger Abweichungen von den einschlägigen Bestimmungen des Titels II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nachzuweisen.
(6) Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über alle Fälle, in denen Pflanzungsrechte aus Reserven zugeteilt werden, über alle Fälle, in denen Pflanzungsrechte von einer Reserve auf eine andere übertragen werden, und über alle Fälle, in denen Pflanzungsrechte Reserven zugeführt werden. Alle Zahlungen für die Zuführung von Pflanzungsrechten zu einer Reserve oder für die Zuteilung von Pflanzungsrechten aus einer Reserve sind ebenfalls aufzuzeichnen.
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