Artikel 6 VO (EG) 2000/1227
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Zuführung neu geschaffener Pflanzungsrechte zu einer oder mehreren Reserven, wobei die bereits gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zugeführten neu geschaffenen Pflanzungsrechte zu berücksichtigen sind.
(2) Die Mitgliedstaaten können beantragen, daß die Kommission ihnen die neu geschaffenen Pflanzungsrechte aus der Gemeinschaftsreserve zuteilt. Die Kommission kann solche Zuweisungen nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vornehmen.
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