Artikel 14 VO (EG) 2000/1291
Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung und die Lizenz enthalten in Feld 16 den zwölfstelligen Erzeugniscode aus der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen.
Ist jedoch der Erstattungssatz für mehrere Codes, die sich in ein- und derselben nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung (EWG) Nr. 136/66 und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen zu bestimmenden Kategorie befinden, identisch, so können diese Codes auf den Lizenzanträgen und den Lizenzen zusammen aufgeführt werden.
Richtet sich der Erstattungssatz nach der Bestimmung, so ist das Bestimmungsland oder gegebenenfalls das Bestimmungsgebiet in Feld 7 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben.
Wurde eine Erzeugnisgruppe gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 bestimmt, so dürfen unbeschadet der Bestimmungen des Unterabsatzes 1 die zu dieser Gruppe gehörenden Erzeugniscodes in dem Lizenzantrag und in Feld 22 der Lizenz unter Voranstellung der Angabe „Erzeugnisgruppe gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999” aufgeführt werden.
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