Artikel 15 VO (EG) 2000/1291

(1) Anträge, die Bedingungen enthalten, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen sind, werden abgelehnt.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird abgelehnt, wenn am Tag der Antragstellung bis spätestens 13.00 Uhr keine ausreichende Sicherheit bei der zuständigen Stelle geleistet worden ist.

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs des Euro, der zur Berechnung der Sicherheit dient, ist der Tag der Antragstellung gemäß Unterabsatz 1.

(3) Beläuft sich der Gesamtbetrag der Garantie für eine Lizenz auf höchstens 100 EUR oder wird die Lizenz auf den Namen einer Interventionsstelle ausgestellt, so muß keine Sicherheit geleistet werden.

(4) Machen die Mitgliedstaaten von den Möglichkeiten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 Gebrauch, so wird der Betrag der Sicherheit nach Ablauf der Frist von zwei Monaten nach dem Ende der Gültigkeitsdauer der Lizenz gefordert.

(5) Für Lizenzen, die für Ausfuhren im Rahmen von nicht gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfslieferungen nach Drittländern erteilt werden, ist keine Sicherheit zu stellen, wenn diese von humanitären Organisationen durchgeführt werden, die hierzu vom Ausfuhrmitgliedstaat zugelassen wurden. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission umgehend Name und Anschrift der zugelassenen humanitären Organisationen mit.

(6) Bei Anwendung der Absätze 3 bis 5 gelten die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 1 letzter Unterabsatz sinngemäß.

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