Artikel 17 VO (EG) 2000/1291
(1) Als Tag der Antragstellung gilt der Tag, an dem der Antrag auf Erteilung einer Lizenz bis spätestens um 13.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen ist, unabhängig davon, ob der Antrag bei dieser Stelle abgegeben oder schriftlich, fernschriftlich bzw. elektronisch gestellt wurde.
(2) Lizenzanträge, die bei der zuständigen Stelle an einem Samstag, einem Sonntag oder einem Feiertag oder an einem Arbeitstag, aber nach 13.00 Uhr eingehen, gelten als an dem Arbeitstag gestellt, der auf den eigentlichen Tag der Antragstellung folgt.
(3) Ist für die Einreichung der Anträge ein besonderer, in Tagen ausgedrückter Zeitraum vorgesehen und fällt der letzte Tag dieses Zeitraums auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet dieser Zeitraum am ersten darauffolgenden Arbeitstag um 13.00 Uhr.
Für die Berechnung der in der Lizenz festgesetzten Beträge oder die Festsetzung ihrer Gültigkeitsdauer wird diese Verlängerung jedoch nicht berücksichtigt.
(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Zeitgrenzen entsprechen der belgischen Zeit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.