Artikel 18 VO (EG) 2000/1291

(1) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 19 Absatz 1 werden die Lizenzanträge, die Lizenzen und die Teillizenzen auf Formblättern gemäß den Mustern in Anhang I ausgestellt. Diese Formblätter sind gemäß den darin enthaltenen Angaben und gemäß den besonderen Gemeinschaftsvorschriften für den betreffenden Erzeugnissektor auszufüllen.

(2) Die Formblätter für die Lizenzen sind zu einem Satz zusammengefaßt, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1, dem Exemplar Nr. 2, dem Antrag und gegebenenfalls weiteren Lizenzexemplaren besteht.

Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben, daß die Antragsteller nicht den gesamten in Unterabsatz 1 genannten Formblattsatz, sonder lediglich den Antrag ausfüllen.

Kann die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, infolge einer Gemeinschaftsvorschrift niedriger sein als die ursprünglich beantragte Menge, so müssen die beantragte Menge und die entsprechende Sicherheit nur in dem Lizenzantrag angegeben werden.

Die Formblätter für die Teillizenz sind zu einem Satz zusammengefaßt, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1 und dem Exemplar Nr. 2 besteht.

(3) Für die Formblätter einschließlich der Zusatzblätter ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden. Sie haben das Format 210 mm × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und höchstens 8 mm mehr betragen darf. Der Zeilenabstand beträgt 4,24 mm (1/6''); die Einteilung der Vordrucke ist strikt einzuhalten. Vorder- und Rückseite des Exemplars Nr. 1 sowie die Seite der Zusatzblätter, die für die Abschreibungen vorgesehen ist, sind mit einem guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder auf chemischem Wege vorgenommene Verfälschung sichtbar wird. Der guillochierte Überdruck ist bei den Einfuhrformblättern grün und bei den Ausfuhrformblättern braun.

(4) Der Druck der Formblätter obliegt den Mitgliedstaaten. Die Formblätter können auch von Druckereien gedruckt werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, hierzu zugelassen sind. In diesem Fall ist in jedem Formblatt auf diese Zulassung hinzuweisen. Die Formblätter müssen den Namen und die Anschrift der Druckerei oder ein Kennzeichen, das ihre Identifizierung ermöglicht, sowie mit Ausnahme des Antrags und der Zusatzblätter eine Seriennummer tragen. Der Seriennummer sind entsprechend dem Mitgliedstaat, der das Dokument erteilt, folgende Buchstaben voranzustellen: „AT” für Österreich, „BE” für Belgien, „BG” für Bulgarien, „CZ” für die Tschechische Republik, „CY” für Zypern, „DE” für Deutschland, „DK” für Dänemark, „EE” für Estland, „EL” für Griechenland, „ES” für Spanien, „FI” für Finnland, „FR” für Frankreich, „HU” für Ungarn, „IE” für Irland, „IT” für Italien, „LU” für Luxemburg, „LT” für Litauen, „LV” für Lettland, „MT” für Malta, „NL” für die Niederlande, „PL” für Polen, „PT” für Portugal, „RO” für Rumänien, „SE” für Schweden „SI” für Slowenien, „SK” für die Slowakei und „UK” für das Vereinigte Königreich.

Die erteilende Stelle kann die Lizenzen und die Teillizenzen bei ihrer Erteilung mit einer Ausstellungsnummer versehen.

(5) Die Anträge, Lizenzen und Teillizenzen sind mit Schreibmaschine oder elektronisch auszufüllen. Sie sind in einer von den zuständigen Stellen des erteilenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Die Mitgliedstaaten können jedoch den Antragstellern gestatten, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.

(6) Die erteilenden und die abschreibenden Stellen haben zum Abstempeln einen Metallstempel, vorzugsweise einen Stahlstempel, zu verwenden. Der Stempel der erteilenden Stelle kann jedoch durch einen Trockenstempel in Verbindung mit einem durch Lochen hergestellten Buchstaben- und Zahlensatz ersetzt werden.

(7) Soweit erforderlich, können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine Übersetzung der Lizenzen und Teillizenzen in die oder eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen.

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