Artikel 19 VO (EG) 2000/1291

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 18 können für die Erteilung und Verwendung der Lizenzen EDV-Verfahren gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten Vorschriften eingesetzt werden. Diese Lizenzen werden nachstehend EDV-Lizenzen genannt.

Der Inhalt dieser Lizenzen muß mit dem Inhalt der schriftlich erteilten Lizenzen übereinstimmen.

(2) Muß der Lizenzinhaber oder der Übernehmer die Lizenz in einem Mitgliedstaat verwenden, der dem System für die elektronische Erteilung von Lizenzen nicht angeschlossen ist, so beantragt der Lizenzinhaber oder der Übernehmer eine Teillizenz.

Diese Teillizenz wird unverzüglich und unentgeltlich in Form des in Artikel 18 genannten Formblatts erteilt.

Diese Teillizenz wird in einem Mitgliedstaat, der dem System für die elektronische Erteilung von Lizenzen angeschlossen ist, in Form der Papierlizenz verwendet.

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