Artikel 20 VO (EG) 2000/1291
(1) Haben die Beträge, die sich aus der Umrechnung von Euro in Landeswährung ergeben, drei oder mehr Dezimalstellen, so sind in den Formblättern nur die beiden ersten Dezimalstellen anzugeben. In diesem Fall wird die zweite Dezimalstelle aufgerundet, wenn die dritte Dezimalstelle fünf oder höher ist, und beibehalten, wenn die dritte Dezimalstelle niedriger ist als fünf.
(2) Werden die in Euro ausgedrückten Beträge jedoch in Pfund Sterling umgerechnet, so sind nicht die ersten beiden, sondern die ersten vier Dezimalstellen anzugeben. In diesem Fall wird die vierte Dezimalstelle aufgerundet, wenn die fünfte Dezimalstelle fünf oder höher ist, und beibehalten, wenn die fünfte Dezimalstelle niedriger ist als fünf.
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