Artikel 21 VO (EG) 2000/1291

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 19 über die EDV-Lizenzen werden die Lizenzen in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt wird, und das zweite, das als Exemplar für die erteilende Stelle bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der erteilenden Stelle verbleibt.

(2) Wird die Lizenz für eine geringere als die beantragte Menge erteilt, so trägt die erteilende Stelle folgendes ein:

in die Felder 17 und 18 der Lizenz die Menge, für die die Lizenz erteilt wird,

in Feld 11 der Lizenz den entsprechenden Sicherheitsbetrag.

Die Sicherheit für die Menge, für die einem Antrag nicht stattgegeben wurde, wird umgehend freigegeben.

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