Artikel 2 VO (EG) 2000/1291

Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht vorzulegen bei Erzeugnissen, die

a)
nicht in den zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft gelangen oder
b)
die ausgeführt werden im Rahmen

eines Zollverfahrens, das die Einfuhr unter Aussetzung von Zöllen und Abgaben mit gleicher Wirkung ermöglicht, oder

der Sonderregelung gemäß Artikel 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 unterliegen, die die Ausfuhr ohne Erhebung von Ausfuhrabgaben ermöglicht.

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