Artikel 3 VO (EG) 2000/1291
(1) Werden im aktiven Veredelungsverkehr befindliche Erzeugnisse, die keine unter Absatz 2 Buchstabe a) fallenden Grunderzeugnisse enthalten, in den freien Verkehr überführt, so muß für das tatsächlich in den freien Verkehr gelangende Erzeugnis eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden, sofern für dieses Erzeugnis eine Lizenz vorgeschrieben ist.
(2) Werden Erzeugnisse, die unter eine der in Absatz 1 genannten Regelungen fallen und zugleich
- a)
- ein oder mehrere Grunderzeugnisse, die sich in einer der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrages genannten Rechtslagen befanden, jedoch infolge ihrer Verarbeitung zu dem tatsächlich in den freien Verkehr gebrachten Erzeugnis nicht mehr darin befinden, und
- b)
- ein oder mehrere Grunderzeugnisse, die sich nicht in einer der in Artikel 23 Absatz 2 des Vertrags genannten Rechtslagen befinden,
enthalten, in den freien Verkehr überführt, so ist abweichend von Artikel 8 Absatz 1 für jedes der unter Buchstabe b) genannten und in den freien Verkehr überführten Grunderzeugnisse eine Einfuhrlizenz vorzulegen, sofern für diese Erzeugnisse eine Lizenz vorgeschrieben ist.
Eine Einfuhrlizenz muß jedoch nicht vorgelegt werden, wenn für das tatsächlich in den freien Verkehr überführte Erzeugnis eine Lizenz nicht vorgeschrieben ist.
(3) Die für Erzeugnisse in den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Fällen bei der Überführung in den freien Verkehr vorgelegten Einfuhrlizenzen dürfen keine Vorausfestsetzung enthalten.
(4) Bei der Ausfuhr eines Erzeugnisses in den in Absatz 1 aufgeführten Fällen, das ein oder mehrere der in Absatz 2 Buchstabe a) aufgeführten Grunderzeugnisse enthält, ist für jedes Grunderzeugnis eine Ausfuhrlizenz vorzulegen, sofern für diese Erzeugnisse eine Lizenz vorgeschrieben ist.
Eine Ausfuhrlizenz muß jedoch nicht vorgelegt werden, wenn für das tatsächlich ausgeführte Erzeugnis unbeschadet der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung gemäß Unterabsatz 3 eine Lizenz nicht vorgeschrieben ist.
Bei der Ausfuhr zusammengesetzter Erzeugnisse, bei denen die im voraus festgesetzte Ausfuhrerstattung für einen oder mehrere ihrer Bestandteile gewährt wird, wird für die Anwendung der Lizenzregelung nur der zollrechtliche Status jedes einzelnen Bestandteils berücksichtigt.
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