Artikel 5 VO (EG) 2000/1291

(1) Eine Lizenz ist nicht erforderlich und nicht vorzulegen für

Vorgänge gemäß den Artikeln 36, 40, 44, 45 und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999,

Vorgänge ohne kommerziellen Charakter,

Vorgänge gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 und

Vorgänge, die sich auf Mengen beziehen, die höchstens den im Anhang III aufgeführten Mengen entsprechen.

Abweichend von Unterabsatz 1 muß eine Lizenz vorgelegt werden, wenn die Einfuhr oder die Ausfuhr im Rahmen einer Präferenzregelung erfolgt, deren Vorteil nur bei Verwendung der Lizenz gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Mißbräuche bei der Anwendung dieses Absatzes zu verhindern, vor allem, wenn für einen Ein- bzw. Ausfuhrvorgang mehrere Ein- bzw. Ausfuhranmeldungen vorgelegt werden, die offensichtlich jeder wirtschaftlichen oder sonstigen Begründung entbehren.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 gelten als Vorgänge ohne kommerziellen Charakter

a)
Einfuhren, die von Privatpersonen getätigt werden, oder, im Falle von Sendungen, die an Privatpersonen gerichtet sind und den Kriterien in den Einführenden Vorschriften zu Titel II Buchstabe D Nummer 2 der Kombinierten Nomenklatur entsprechen;
b)
Ausfuhren, die natürliche Personen tätigen und die mutatis mutandis die Kriterien unter Buchstabe a) erfüllen.

(3) Die Mitgliedstaaten sind befugt, für die von Privatpersonen oder Gruppen von Privatpersonen zur kostenlosen Verteilung im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen nach Drittländern gelieferten Erzeugnisse oder Waren keine Ausfuhrlizenz zu verlangen, wenn die nachstehenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

a)
Die Beteiligten, die von dieser Freistellung Gebrauch machen wollen, beantragen keine Erstattung;
b)
bei den betreffenden Lieferungen handelt es sich um gelegentliche Lieferungen unterschiedlicher Erzeugnisse oder Waren in einer Menge von insgesamt höchstens 30000 kg je Transportmittel, und
c)
die zuständigen Behörden verfügen über hinreichende Nachweise hinsichtlich der Bestimmung der Erzeugnisse oder Waren und des guten Zwecks der Maßnahme.

In Feld 44 der Ausfuhranmeldung wird folgender Vermerk eingetragen: „Ausfuhr ohne Erstattung — Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000” .

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.