Artikel 23 VO (EG) 2000/1291
(1) Für die Berechnung ihrer Gültigkeitsdauer gelten die Lizenzen als am Tag der Antragstellung erteilt, wobei dieser Tag in die Gültigkeitsdauer dieser Lizenz einbezogen wird. Die Lizenz kann jedoch erst ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung verwendet werden.
(2) Falls jedoch vorgesehen wird, dass die Gültigkeitsdauer der Lizenz ab dem Tag der tatsächlichen Ausstellung läuft, wird der Tag der tatsächlichen Ausstellung in die Gültigkeitsdauer der Lizenz einbezogen.
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