Artikel 24 VO (EG) 2000/1291

(1) Das Exemplar Nr. 1 wird der Zollstelle vorgelegt, bei der

a)
im Falle einer Einfuhrlizenz die Zollanmeldung zur Überführung in den freien Verkehr,
b)
im Falle einer Ausfuhrlizenz oder einer Bescheinigung über die Vorausfestsetzung der Erstattung die Anmeldung für die Ausfuhr.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 muß die Zollanmeldung vom Inhaber bzw. vom Übernehmer der Lizenz bzw. von ihrem Vertreter im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vorgelegt werden.

(2) Das Exemplar Nr. 1 der Lizenz ist bei Annahme der in Absatz 1 genannten Anmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörden bereitzuhalten.

(3) Nach Abschreibung und Bestätigung durch die in Absatz 1 genannte Stelle wird das Exemplar Nr. 1 dem Beteiligten zurückgegeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben oder zulassen, daß der Beteiligte die Lizenz abschreibt; diese Abschreibung wird in jedem Fall von der zuständigen Stelle überprüft und bestätigt.

(4) Entspricht die eingeführte bzw. die ausgeführte Menge nicht der auf der Lizenz abgeschriebenen Menge, so wird die Abschreibung berichtigt, um die tatsächlich ein- bzw. ausgeführte Menge bis zu der Menge zu berücksichtigen, für die die Lizenz erteilt wurde.

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