Artikel 25 VO (EG) 2000/1291

(1) Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 24 kann der Mitgliedstaat gestatten, dass die Lizenz bzw. Bescheinigung

a)
bei der erteilenden Stelle oder der mit der Zahlung der Erstattung beauftragten Behörde eingereicht und
b)
in den Fällen gemäß Artikel 19 in der Datenbank der erteilenden Stelle oder der mit der Zahlung der Erstattung beauftragten Behörde aufbewahrt wird.

(2) Der Mitgliedstaat bestimmt die Anwendungsfälle von Absatz 1 und die Bedingungen, die der Beteiligte zu erfüllen hat, um von den Verfahren nach Absatz 1 Gebrauch machen zu können. Darüber hinaus müssen die vom Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften die gleichmäßige Behandlung aller in der Gemeinschaft erteilten Lizenzen sicherstellen.

(3) Der Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Stelle, die den Abschreibungseintrag und den Bestätigungsvermerk auf der Lizenz vornimmt.

Die Abschreibung, Gültigkeitserklärung und Bestätigung der Lizenz gelten jedoch auch dann als erfolgt, wenn

a)
die ausgeführten Mengen auf einem EDV-erstellten Dokument ausgewiesen sind; dieses Dokument muss der Lizenz beigefügt und mit ihr abgelegt werden;
b)
die ausgeführten Mengen in eine amtliche EDV-Datenbank des betreffenden Mitgliedstaates eingegeben wurden und ein elektronischer Verweis die Verbindung zwischen dieser Angabe und der EDV-erstellten Lizenz gewährleistet; die Mitgliedstaaten können diese Angaben auf Papierausdrucken der EDV-Dokumente archivieren.

Als Datum der Abschreibung gilt das Datum der Annahme der Anmeldung gemäß Artikel 24 Absatz 1.

(4) Zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung muß der Beteiligte insbesondere in dem betreffenden Dokument erklären, daß er von diesem Artikel Gebrauch macht und die Nummer der verwendeten Lizenz angeben.

(5) Bei Lizenzen, mit denen die Einfuhr oder die Ausfuhr genehmigt wird, wird die Ware erst freigegeben, wenn der Zollstelle gemäß Artikel 24 Absatz 1 von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde, daß die in dem Zollpapier angegebene Lizenz für das betreffende Erzeugnis gültig ist und abgeschrieben wurde.

(6) Im Falle von nicht ausfuhrlizenzpflichtigen Erzeugnissen, für die jedoch die Erstattung mit einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung festgesetzt wurde, kann, wenn das bei der Ausfuhr für die Erlangung der Ausfuhrerstattung verwendete Dokument irrtümlicherweise keinen Hinweis auf die Bestimmungen dieses Artikels und/oder auf die Nummer der Lizenz enthält oder wenn die Informationen nicht richtig sind, der Vorgang regularisiert werden, wenn die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:

a)
der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle liegt eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für das betreffende Erzeugnis vor, die am Tag der Annahme der Zollanmeldung gültig ist;
b)
den zuständigen Behörden liegen ausreichende Beweise vor, um eine Verbindung zwischen der ausgeführten Menge und der betreffenden Ausfuhrlizenz herstellen zu können;

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