Artikel 26 VO (EG) 2000/1291

(1) Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.

(2) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder Teillizenz, so veranlaßt der Beteiligte oder die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats die Rücksendung der Lizenz oder Teillizenz an die Stelle, die die Lizenz erteilt hat.

Hält die Stelle, die die Lizenz erteilt hat, die Voraussetzungen für eine Berichtigung für gegeben, so zieht sie die Teillizenz bzw. die Lizenz sowie früher erteilte Teillizenzen ein und stellt unverzüglich eine berichtigte Teillizenz bzw. eine berichtigte Lizenz mit den entsprechenden Teillizenzen aus. Auf diesen neuen Dokumenten, die auf jedem Exemplar den Vermerk „am … berichtigte Lizenz” beziehungsweise „am … berichtigte Teillizenz” tragen, werden die früheren Abschreibungen gegebenenfalls wiederholt.

Hält die erteilende Stelle eine Berichtigung der Lizenz oder der Teillizenz nicht für erforderlich, so vermerkt sie „nachgeprüft am … gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000” und stempelt die Lizenz ab.

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