Artikel 27 VO (EG) 2000/1291
(1) Der Inhaber ist verpflichtet, die Lizenz und die Teillizenz auf Verlangen der Stelle zu übermitteln, die die Lizenz erteilt hat.
(2) Senden die zuständigen stellen der Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel oder gemäß Artikel 26 ein beanstandetes Dokument zurück oder ziehen sie es ein, so stellen sie dem Beteiligten auf Verlangen eine Empfangsbescheinigung aus.
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