Artikel 28 VO (EG) 2000/1291

Reicht der Platz für die Abschreibungen auf der Lizenz oder Teillizenz nicht aus, so kann die Stelle, die die Abschreibungen vornimmt, ein oder mehrere Zusatzblätter, die die gleichen Abschreibungsfelder enthalten wie die Rückseite des Exemplars Nr. 1 der Lizenz oder Teillizenz, mit der Lizenz oder Teillizenz fest verbinden. Die abschreibende Stelle stempelt die Lizenz oder Teillizenz so ab, daß der Stempelabdruck zur Hälfte auf der Lizenz oder Teillizenz und zur anderen Hälfte auf dem Zusatzblatt oder im Falle mehrerer Zusatzblätter jeweils zur Hälfte auf den Zusatzblättern erscheint.

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