Artikel 32 VO (EG) 2000/1291
(1) Die Erfüllung einer Hauptpflicht wird folgendermaßen nachgewiesen:
- a)
- bei der Einfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis;
- b)
- bei der Ausfuhr durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Anmeldung für das betreffende Erzeugnis; ferner ist
- i)
- bei Ausfuhren oder bei Lieferungen, die im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Ausfuhren gelten, der Nachweis zu erbringen, daß das Erzeugnis innerhalb von 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung — außer im Falle höherer Gewalt — seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht oder — in allen anderen Fällen — das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Lieferungen von Erzeugnissen, die ausschließlich zur Versorgung von Bohr- und Förderplattformen einschließlich Bohr- und Fördertätigkeiten unterstützender Einrichtungen im Bereich des europäischen Festlandsockels oder des Festlandsockels des nichteuropäischen Teils der Gemeinschaft außerhalb einer Drei-Meilen-Zone ab der für die Ausdehnung der Hoheitsgewässer eines Mitgliedstaats maßgeblichen Grundlinie bestimmt sind, werden im Sinne dieser Verordnung als Lieferungen behandelt, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben;
- ii)
- bei Unterstellung des Erzeugnisses unter das Vorratslagerverfahren gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 außerdem derNachweis zu erbringen, daß es innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Anmeldung zur Unterstellung unter das betreffende Verfahren — außer im Fall höherer Gewalt — in ein Vorratslager verbracht wurde.
Nachweis zu erbringen, daß es innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Anmeldung zur Unterstellung unter das betreffende Verfahren — außer im Fall höherer Gewalt — in ein Vorratslager verbracht wurde. Ist jedoch die unter Ziffer i) genannte Frist von 60 Tagen oder die unter Ziffer ii) genannte Frist von 30 Tagen verstrichen, so wird die Sicherheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.
Die Einbehaltung der Sicherheit gemäß Unterabsatz 2 erfolgt nicht bei den Mengen, bei denen eine Kürzung der Erstattung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wegen Nichteinhaltung der Fristen von Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 derselben Verordnung vorgenommen wird.
(2) Sind Erzeugnisse einem der Verfahren nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 unterstellt worden, so gilt die Hauptpflicht als erfüllt, wenn die Annahme der für die Unterstellung der Erzeugnisse unter die genannten Verfahren erforderliche Zahlungserklärung nachgewiesen ist. Die freigegebene Sicherheit ist jedoch gemäß Artikel 47 dieser Verordnung in den dort genannten Fällen erneut zu leisten.
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