Artikel 38 VO (EG) 2000/1291

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vierteljährlich folgende Angaben mit:

a)
die Zahl der Ersatzlizenzen oder Ersatz-Teillizenzen, die während des vorangegangenen Vierteljahrs erteilt wurden

in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 36 und

in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 37;

b)
Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Sätze der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe.

Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.

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