Artikel 38 VO (EG) 2000/1291
Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission vierteljährlich folgende Angaben mit:
- a)
- die Zahl der Ersatzlizenzen oder Ersatz-Teillizenzen, die während des vorangegangenen Vierteljahrs erteilt wurden
- —
-
in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 36 und
- —
in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 37;
- b)
- Art und Menge der betreffenden Erzeugnisse sowie gegebenenfalls die Sätze der im voraus festgesetzten Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend.
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