Artikel 39 VO (EG) 2000/1291

(1) Bei Verlust einer ganz oder teilweise ausgenutzten Lizenz oder Teillizenz können die erteilenden Stellen dem Beteiligten ausnahmsweise eine Zweitschrift erteilen, die die gleichen Angaben und Vermerke enthält wie die Urschrift und auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk „Zweitschrift” trägt.

(2) Die Zweitschrift berechtigt nicht zur Einfuhr oder Ausfuhr.

(3) Die Zweitschrift ist den Zollstellen vorzulegen, die die in Artikel 24 genannten Anmeldungen unter Vorlage der verlorenen Lizenz oder Teillizenz angenommen haben, oder einer anderen zuständigen Stelle, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Zollstellen befinden, benannt worden ist.

(4) Die zuständige Stelle schreibt auf der Zweitschrift ab und versieht sie mit einem Sichtvermerk.

(5) Die mit einem Sichtvermerk versehene Zweitschrift gilt anstelle des verlorenen Exemplars Nr. 1 der Lizenz oder Teillizenz als Nachweis für die Freigabe der Sicherheit.

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