Artikel 40 VO (EG) 2000/1291

(1) Kann die Einfuhr oder Ausfuhr infolge eines Umstands, den der Marktteilnehmer als Fall höherer Gewalt geltend macht, während der Gültigkeitsdauer der Lizenz nicht durchgeführt werden, so beantragt der Lizenzinhaber bei der zuständigen Stelle des die Lizenz erteilenden Mitgliedstaats entweder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz oder deren Annullierung. Er erbringt den Nachweis für den von ihm als höhere Gewalt angesehenen Umstand innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz.

Falls dieser Nachweis nicht innerhalb der genannten Frist vorgelegt werden konnte, obwohl der Marktteilnehmer alles in seiner Macht Stehende für seine Beschaffung und Vorlage unternommen hat, kann ihm Fristverlängerung eingeräumt werden.

(2) Wird der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gestellt, so ist er nicht zulässig.

(3) Wird ein als höhere Gewalt angesehener Umstand geltend gemacht, der bei Einfuhren das Versendungs- und/oder Ursprungsland und bei Ausfuhren das Bestimmungsland betrifft, so kann dieser Umstand nur anerkannt werden, wenn der Stelle, die die Lizenz erteilt hat, oder einer anderen Dienststelle im gleichen Mitgliedstaat die betreffenden Länder schriftlich rechtzeitig mitgeteilt worden sind.

Die Angabe des Versendungs-, Ursprungs- und/oder Bestimmungslands gilt als rechtzeitig mitgeteilt, wenn der Antragsteller das Eintreten des geltend gemachten falls höherer Gewalt zum Zeitpunkt der Mitteilung noch nicht voraussehen konnte.

(4) Die in Absatz 1 genannte Stelle entscheidet, ob ein als Fall höherer Gewalt angesehener Umstand vorliegt.

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