Artikel 41 VO (EG) 2000/1291

(1) Ist der geltend gemachte Umstand tatsächlich ein Fall höherer Gewalt, so entscheidet die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Lizenz erteilt worden ist, daß entweder die Verpflichtung zur Einfuhr oder Ausfuhr erlischt und die Sicherheit freigegeben wird oder daß die Gültigkeitsdauer der Lizenz um den Zeitraum verlängert wird, der unter Berücksichtigung aller Umstände des betreffenden Falls erforderlich ist, ohne daß eine Frist von sechs Monaten nach dem Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer der Lizenz überschritten werden kann. Die Verlängerung ist auch nach Ablauf der ursprünglichen Gültigkeitsdauer möglich.

(2) Die Entscheidung der zuständigen Stelle kann von dem Antrag des Lizenzinhabers abweichen.

Beantragt der Lizenzinhaber die Annullierung einer Lizenz mit Vorausfestsetzung, so kann die zuständige Stelle, auch wenn der Antrag später als 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz eingereicht worden ist, die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängern, wenn der im voraus festgesetzte Satz einschließlich etwaiger Anpassungen bei einem zu gewährenden Betrag geringer ist als der Tagessatz oder bei einem zu erhebenden Betrag höher ist als der Tagessatz.

(3) Die Entscheidung über die Annullierung oder über die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz ist auf die Menge begrenzt, die infolge höherer Gewalt nicht eingeführt oder ausgeführt werden konnte.

(4) Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Lizenz wird von der erteilenden Stelle durch einen entsprechenden Vermerk auf der Lizenz und gegebenenfalls auf den Teillizenzen kenntlich gemacht.

(5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 sind die sich aus der Lizenz ergebenden Rechte im Fall der Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Lizenz mit Vorausfestsetzung nicht übertragbar. Sofern es jedoch die Umstände des betreffenden Falls rechtfertigen, ist diese Übertragung zulässig, wenn sie gleichzeitig mit der Verlängerung beantragt wird.

(6) Der Mitgliedstaat, dem die zuständige Stelle angehört, unterrichtet die Kommission über den Fall höherer Gewalt; die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

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