Artikel 43 VO (EG) 2000/1291

(1) Auf Erzeugnisse, die einer Ausfuhrlizenzregelung unterliegen oder für die die Ausfuhrerstattung oder ein anderer bei der Ausfuhr anzuwendender Betrag im voraus festgesetzt werden kann, darf die Rückwarenregelung gemäß Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 nur angewendet werden, wenn folgende Vorschriften eingehalten worden sind:

a)
Wurde die Ausfuhr ohne Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, so ist bei Verwendung des Auskunftsblatts INF 3 gemäß Artikel 850 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Feld A einer der in Anhang Ig aufgeführten Vermerke einzutragen.
b)
Wurde die Ausfuhr mit einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, gelten die Bestimmungen des Artikels 44.

(2) Werden Rückwaren

a)
über eine in einem anderen als dem Ausfuhrmitgliedstaat gelegene Zollstelle wiedereingeführt, so ist die Einhaltung von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) durch das Auskunftsblatt INF 3 gemäß Artikel 850 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 nachzuweisen;
b)
über eine Zollstelle desselben Mitgliedstaats wiedereingeführt, so ist die Einhaltung von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) auf die von den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehene Weise nachzuweisen.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstabe a) finden in den Fällen gemäß Artikel 844 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 keine Anwendung.

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