Artikel 44 VO (EG) 2000/1291

(1) Wurde in den in Artikel 43 genannten Fällen die Verpflichtung zur Ausfuhr nicht eingehalten, so treffen die Mitgliedstaaten folgende Maßnahmen:

a)
Wurde die Ausfuhr mit einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, wenn der Beteiligte die Anwendung der Rückwarenregelung beantragt, so gilt folgendes:

Die Abschreibung der betreffenden Ausfuhr auf der Lizenz wird annulliert,

die Lizenzsicherheit für die betreffende Ausfuhr darf noch nicht freigegeben werden oder muß, falls sie bereits freigegeben wurde, anteilig für die betreffenden Mengen bei der lizenzerteilenden Stelle erneut gestellt werden, und

die Ausfuhrlizenz oder die Vorausfestsetzungsbescheinigung wird dem Inhaber des Titels zurückgereicht.

b)
Wurde die Ausfuhr mit einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführt, deren Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist, wenn der Beteiligte die Anwendung der Rückwarenregelung beantragt, so gilt folgendes:

Ist die Lizenzsicherheit für die betreffende Ausfuhr noch nicht freigegeben worden, so verfällt sie nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen.

Ist die Lizenzsicherheit bereits freigegeben worden, so muß der Lizenzinhaber sie anteilig für die betreffenden Mengen bei der lizenzerteilenden Stelle erneut stellen. Diese Sicherheit verfällt nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) finden keine Anwendung, wenn die Rückkehr aufgrund eines Falls höherer Gewalt erfolgt oder wenn einer der Fälle gemäß Artikel 844 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorliegt.

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