Artikel 45 VO (EG) 2000/1291

(1) Folgt auf die Wiedereinfuhr von Erzeugnissen im Rahmen der sogenannten Rückwarenregelung eine Ausfuhr gleichartiger Erzeugnisse derselben Unterposition der Kominierten Nomenklatur und würde die Sicherheit für die Ausfuhrlizenz der wiedereingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 44 verfallen, so wird diese Sicherheit auf Antrag der Beteiligten freigegeben.

(2) Es muß sich um eine Ausfuhr handeln,

a)
für die die Anmeldung folgendermaßen angenommen wurde:

innerhalb von höchstens 20 Tagen nach Annahme der Wiedereinfuhranmeldung für die Rückwaren und

bei einer von dem wiedereinführenden Mitgliedstaat bezeichneten Zollstelle seines Hoheitsgebiets und

unter Vorlage einer neuen Ausfuhrlizenz, falls die ursprüngliche Ausfuhrlizenz an dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung für die gleichartigen Erzeugnisse abgelaufen ist;

b)
die folgende Voraussetzungen erfüllt:

Sie muß die gleiche Erzeugnismenge betreffen, und

die Erzeugnisse müssen außer in den in Artikel 844 Absatz 2 Buchstabe c) oder d) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fällen für den bei der Erstausfuhr angegebenen Abnehmer bestimmt sein.

Der Ausführer muss der Ausfuhrzollstelle die erforderlichen Angaben über die Merkmale des Erzeugnisses und seine Bestimmung übermitteln.

(3) Die Sicherheit wird freigegeben, sobald die Erfüllung der in diesem Artikel genannten Voraussetzungen gegenüber der lizenzerteilenden Stelle nachgewiesen ist. Dieser Nachweis ist zu erbringen

a)
durch die Anmeldung über die Ausfuhr gleichartiger Erzeugnisse oder eine von der zuständiger Dienststelle beglaubigte Abschrift bzw. Ablichtung dieser Anmeldung, die einen der der in Anhang Ih aufgeführten Vermerke enthalten muss; dieser Vermerk muss durch den Stempelabdruck der betreffenden Zollstelle auf dem als Nachweis dienenden Papier beglaubigt sein.
b)
durch eine Bestätigung, daß die Erzeugnisse außer im Fall höherer Gewalt binnen 60 Tagen nach Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

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