Artikel 47 VO (EG) 2000/1291

(1) Sind die Rechtsfolgen der Überführung in den freien Verkehr rückgängig gemacht worden und müßte die Sicherheit auf der für die Einfuhr der Erzeugnisse verwendeten Lizenz nach Artikel 46 verfallen, so ist diese Sicherheit auf Antrag des Beteiligten freizugeben, wenn die Bedingungen in Absatz 2 erfüllt sind.

(2) Der Beteiligte muß den zuständigen Stellen gegenüber nachweisen, daß als Ersatz für die Erzeugnisse, auf die Artikel 238 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 angewendet wurde, von demselben Einführer innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der ursprünglichen Einfuhr dieselbe Menge gleichartiger Erzeugnisse derselben Unterposition der Kombinierten Nomenklatur desselben Lieferanten eingeführt worden ist.

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