Artikel 49 VO (EG) 2000/1291

(1) Dieser Artikel gilt für Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattung, die für eine Ausschreibung in einem einführenden Drittland beantragt werden.

Als Ausschreibung gelten nichtvertrauliche Aufforderungen amtlicher Stellen von Drittländern oder öffentlich-rechtlicher internationaler Stellen, innerhalb einer bestimmten Frist Angebote einzureichen, über deren Annahme diese Stellen entscheiden.

Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Streitkräfte gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als einführendes Drittland.

(2) Der Ausführer, der an einer Ausschreibung gemäß Absatz 1 teilgenommen hat oder teilnehmen will, kann bei Erfüllung der Bedingungen nach Absatz 3 eine Lizenz oder mehrere Lizenzen beantragen, die erst erteilt wird/werden, wenn er den Zuschlag erhalten hat.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehene Regelung gilt nur, wenn in der Ausschreibung zumindest folgende Angaben enthalten sind:

das einführende Drittland und die ausschreibende Stelle,

der Endtermin für die Einreichung von Angeboten für die Ausschreibung,

die Gesamtmenge der Erzeugnisse, auf die sich die Ausschreibung bezieht.

Der Beteiligte muß diese Angaben der erteilenden Stelle bei Einreichung des Lizenzantrags mitteilen.

Der Lizenzantrag kann nicht früher als 15 Tage vor dem Endtermin für die Einreichung der Angebote gestellt werden; er muß jedoch spätestens um 13.00 Uhr des für die Einreichung der Angebote letztmöglichen Tages gestellt werden.

Die Menge, für die Lizenzen beantragt werden, darf die in der Ausschreibung angegebene Menge nicht überschreiten. Dabei bleiben die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Toleranzen oder Optionen unberücksichtigt.

(4) Abweichend von Artikel 15 Absatz 2 muß die Sicherheit nicht zum Zeitpunkt der Antragstellung geleistet werden.

(5) Der Antragsteller unterrichtet die erteilende Stelle außer im Fall höherer Gewalt binnen 21 Tagen nach dem Endtermin für die Einreichung der Angebote schriftlich oder durch schriftliche Fernübertragung; diese Mitteilung muß bei der erteilenden Stelle spätestens an dem Tag eintreffen, an dem die Frist von 21 Tagen abläuft, und es muß daraus hervorgehen,

a)
daß er den Zuschlag erhalten hat oder
b)
daß er den Zuschlag nicht erhalten hat oder
c)
daß er nicht an der Ausschreibung teilgenommen hat oder
d)
daß er aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind, die Ergebnisse der Ausschreibung innerhalb dieser Frist nicht erfahren konnte.

(6) Den Lizenzanträgen wird nicht stattgegeben, wenn während der Erteilungsfrist, die für Lizenzen für bestimmte Erzeugnisse gilt, eine besondere Maßnahme getroffen worden ist, mit der die Erteilung der Lizenzen verhindert wird.

Die Erteilung einer oder mehrerer Lizenzen für die betreffende Ausschreibung kann durch keine nach Ablauf der vorgenannten Frist getroffene Sondermaßnahme verhindert werden, wenn der Antragsteller die nachstehend genannten Bedingungen erfüllt hat:

a)
Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Angaben sind durch geeignete Dokumente belegt,
b)
der Antragsteller weist nach, daß er der Zuschlagsempfänger ist,
c)
der Vertrag wird vorgelegt, oder
d)
bei gerechtfertigtem Fehlen des Vertrags werden die Dokumente vorgelegt, die die mit dem Vertragspartner oder den Vertragspartnern eingegangenen Verpflichtungen belegen, einschließlich der Bestätigung seiner Bank, der zufolge durch das Finanzinstitut des Käufers unter Bezugnahme auf die vereinbarte Lieferung ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv eröffnet worden ist, und
e)
die für die Erteilung der Lizenz erforderliche Sicherheit wurde geleistet.

Die Lizenz bzw. die Lizenzen wird/werden nur für das in Absatz 3 erster Unterabsatz erster Gedankenstrich genannte Land erteilt. In den Lizenzen wird die Ausschreibung vermerkt.

Die Gesamtmenge, für die diese Lizenz oder diese Lizenzen ausgestellt wird/werden, entspricht der Gesamtmenge, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten und den Vertrag oder die Dokumente gemäß Buchstabe d) vorgelegt hat; diese Menge darf jedoch die beantragte Menge nicht überschreiten.

Werden mehrere Lizenzen beantragt, so darf die Menge, für die eine oder mehrere Lizenzen erteilt werden, außerdem nicht die Menge überschreiten, die ursprünglich für jede Lizenz beantragt worden ist.

Für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt Artikel 23 Absatz 1.

Für die Menge, für die der Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten oder eine der Bedingungen gemäß den Buchstaben a), b), c) und e) oder a), b), d) und e) nicht erfüllt hat, wird keine Lizenz erteilt.

Der Inhaber der Lizenz bzw. der Lizenzen haftet grundsätzlich für die Rückzahlung jeder zu Unrecht gezahlten Erstattung, wenn festgestellt wird, daß der Vertrag oder eine der Verpflichtungen gemäß Buchstabe d), auf deren Grundlage die Lizenz oder die Lizenzen erteilt wurden, nicht der in dem Drittland eröffneten Ausschreibung entspricht.

(7) In den Fällen gemäß Absatz 5 Buchstaben b), c) und d) wird auf den in Absatz 3 genannten Antrag keine Lizenz erteilt.

(8) Hält der Antragsteller die Bestimmungen des Absatzes 5 nicht ein, so wird keine Lizenz erteilt.

Wenn jedoch der Antragsteller der zuständigen Stelle nachweist, daß der Endtermin für die Einreichung der Angebote

um bis zu zehn Tage verlängert wurde, so bleibt der Antrag gültig, und die Frist von 21 Tagen für die Mitteilung der in Absatz 5 genannten Angaben läuft ab dem Tag des neuen Termins für die Einreichung der Angebote an;

sich um über zehn Tage verschiebt, so verfällt der Antrag.

(9)

a)
Weist der Zuschlagsempfänger zur Zufriedenheit der zuständigen Stelle nach, daß die ausschreibende Stelle aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, vom Vertrag zurückgetreten ist, so gibt die zuständige Stelle die Sicherheit frei, wenn die im voraus festgesetzte Erstattung höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt.
b)
Weist der Zuschlagsempfänger zur Zufriedenheit zur zuständigen Stelle nach, daß die ausschreibende Stelle ihm aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, Vertragsänderungen auferlegt hat, so kann die erteilende Stelle, wenn die im voraus festgesetzte Erstattung

höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenzen gilt, die Sicherheit für die noch nicht ausgeführte Teilmenge freigeben;

niedriger als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt, die Gültigkeitsdauer der Lizenz um die erforderliche Frist verlängern.

Darf jedoch die Gültigkeitsdauer der im Rahmen dieses Artikels erteilten Lizenzen nach einer Sonderregelung für bestimmte Erzeugnisse länger sein als die normale Gültigkeitsdauer dieser Lizenz und befindet sich der Ausführer in der in Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich bezeichneten Lage, so kann die erteilende Stelle die Gültigkeitsdauer der Lizenz verlängern, sofern sie dann die nach dieser Regelung zulässige Gültigkeitsdauer nicht überschreitet.

c)
Weist der Zuschlagsempfänger nach, daß die Ausschreibung oder der auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag eine Toleranz oder Option von mehr als 5 v. H. vorsieht und daß diese Klausel von der ausschreibenden Stelle angewandt wird, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr als erfüllt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 10 v. H. geringer ist als die Menge, für welche die Lizenz erteilt worden ist, sofern die im voraus festgesetzte Erstattung mindestens der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltenden Erstattung entspricht. In diesem Fall wird der in Artikel 35 Absatz 2 genannte Satz von 95 v. H. durch 90 v. H. ersetzt.
d)
Für den Vergleich zwischen dem Satz der im voraus festgesetzten Erstattung und dem Satz der am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz geltenden Erstattung werden gegebenenfalls die übrigen in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Beträge berücksichtigt.

(10) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die Angaben gemäß Absatz 3 erster Unterabsatz mit.

(11) Abweichende Maßnahmen können in besonderen Fällen nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 oder nach dem Verfahren der entsprechenden Artikel in den anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen erlassen werden.

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