Artikel 50 VO (EG) 2000/1291

(1) Setzt die Einfuhr eines Erzeugnisses die Vorlage einer Einfuhrlizenz voraus und dient diese Lizenz auch zur Bestimmung des Anspruchs auf Anwendung einer Präferenzregelung, so fallen die eingeführten Mengen, die im Rahmen der Toleranz über die in der Einfuhrlizenz eingetragene Menge hinausgehen, nicht unter die Präferenzregelung.

Außer in den Fällen, in denen eine sektorbezogene Regelung einen Sondervermerk vorsieht, ist in Feld 24 der Lizenz einer der in Anhang Ii aufgeführten Vermerke einzutragen.

(2) Wird die Lizenz gemäß Absatz 1 außerdem zur Verwaltung eines gemeinschaftlichen Zollkontingents verwendet, so endet ihre Gültigkeitsdauer mit dem Anwendungszeitraum des betreffenden Kontingents.

(3) Darf das betreffende Erzeugnis nicht außerhalb eines Kontingents eingeführt werden oder gelten für die Erteilung einer Einfuhrlizenz für dieses Erzeugnis Sonderbedingungen, so wird in der Lizenz keine Toleranz berücksichtigt.

In diesem Fall ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer  „0” einzutragen.

(4) Ist für die Einfuhr eines Erzeugnisses keine Lizenz vorzulegen, wird aber eine Einfuhrlizenz zur Verwaltung einer Präferenzregelung für dasselbe Erzeugnis benötigt, so wird in dieser Einfuhrlizenz keine Toleranz berücksichtigt.

In diesem Fall ist in Feld 19 der Lizenz die Ziffer  „0” einzutragen.

(5) Die Zollstelle, die die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr annimmt, behält eine Kopie der vorgelegten Lizenz bzw. Teillizenz, die zur Inanspruchnahme einer Präferenzregelung berechtigt. Ausgehend von einer Risikoanalyse sind mindestens 1 % der vorgelegten Lizenzen und mindestens zwei Lizenzen pro Jahr und pro Zollstelle zur Überprüfung ihrer Echtheit in Kopie an die in der Lizenz genannte erteilende Stelle zu senden. Die Bestimmungen dieses Unterabsatzes gelten nicht für elektronische Lizenzen und Lizenzen, bei denen in den Gemeinschaftsvorschriften eine andere Art der Kontrolle vorgesehen ist.

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