Artikel 11 VO (EG) 2000/1334
Die Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I und Anhang IV werden im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat.
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