Artikel 10 VO (EG) 2000/1334
(1) Für die Ausstellung aller Einzelgenehmigungen und Globalgenehmigungen ist ein Formblatt zu verwenden, das mit dem Muster in Anhang IIIa im Einklang steht.
(2) Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 erteilte Allgemeingenehmigungen werden entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten veröffentlicht. Sie werden gemäß den Angaben in Anhang IIIb ausgestellt.
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