Artikel 9 VO (EG) 2000/1334
(1) Die Ausführer übermitteln den zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung.
(2) Die zuständigen Behörden können in Übereinstimmung mit dieser Verordnung die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung verweigern und eine von ihnen bereits erteilte Ausfuhrgenehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen. Im Fall der Verweigerung, der Ungültigkeitserklärung, der Aussetzung, der wesentlichen Einschränkung, der Rücknahme oder des Widerrufs einer Genehmigung unterrichten sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend und tauschen die sachdienlichen Informationen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission aus; dabei ist die Vertraulichkeit dieser Angaben gemäß Artikel 15 Absatz 3 zu wahren.
(3) Bevor ein Mitgliedstaat eine Ausfuhrgenehmigung erteilt, die von einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten für einen im wesentlichen identischen Vorgang innerhalb der letzten drei Jahre verweigert wurde, konsultiert er zunächst den bzw. die Mitgliedstaaten, die den bzw. die abschlägigen Bescheide erteilt haben. Beschließt der Mitgliedstaat nach diesen Konsultationen dennoch, eine Genehmigung zu erteilen, so unterrichtet er die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und macht dabei alle einschlägigen Angaben zur Begründung der Entscheidung.
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