ANHANG III b VO (EG) 2000/1334

EINHEITLICHE ANGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON ALLGEMEINEN AUSFUHRGENEHMIGUNGEN

1.
Titel der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung
2.
Ausstellende Behörde
3.
Gültigkeit für die EG. Es ist folgender Text zu verwenden:

„Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. Diese Genehmigung ist nach Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gültig.”

4.
Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:

„Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:”

5.
Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:

„Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:”

6.
Voraussetzungen und Nebenbestimmungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.