ANHANG III b VO (EG) 2000/1334
EINHEITLICHE ANGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON ALLGEMEINEN AUSFUHRGENEHMIGUNGEN
- 1.
- Titel der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung
- 2.
- Ausstellende Behörde
- 3.
- Gültigkeit für die EG. Es ist folgender Text zu verwenden:
„Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. Diese Genehmigung ist nach Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gültig.”
- 4.
- Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:
„Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:”
- 5.
- Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:
„Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:”
- 6.
- Voraussetzungen und Nebenbestimmungen.
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