ANHANG IV VO (EG) 2000/1334

(Liste gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000)

Die Einträge enthalten nicht immer die vollständige Beschreibung der betreffenden Güter und die zugehörigen Anmerkungen des Anhangs I(1). Lediglich Anhang I enthält die vollständige Beschreibung der Güter.

Die Nennung eines Guts im vorliegenden Anhang berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen über Massenprodukte des Anhangs I.

TEIL I

Güter der Tarn (Stealth)-Technologie

1C001

Werkstoffe, besonders entwickelt zum Gebrauch als Absorptionsmittel für elektromagnetische Wellen, oder eigenleitfähige Polymere.

ANMERKUNG:SIEHE AUCH NUMMER 1C101.

1C101

Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für „Flugkörper” , „Flugkörper” -Subsysteme oder von Nummer 9A012 erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.

Anmerkung:Nummer 1C101 erfasst keine lediglich für zivile Anwendungen entwickelten/formulierten Materialien.

Technische Anmerkung:

„Flugkörper” im Sinne von Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.

1D103
„Software” , besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie z.B. Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur.
1E101
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Waren oder „Software” , erfasst von Nummer 1C101 oder 1D103.
1E102
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von „Software” , erfasst von Nummer 1D103.
6B008

Impulsradarmesseinrichtungen zur Bestimmung des Rückstrahlquerschnitts mit einer Sendeimpulsbreite kleiner/gleich 100 ns und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.

ANMERKUNG:SIEHE AUCH NUMMER 6B108.

6B108
Messsysteme, besonders konstruiert zur Bestimmung von Radarrückstrahlquerschnitten, geeignet für „Flugkörper” und „Flugkörper” -Subsysteme.

Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung

1A007

Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert um Ladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:

ANMERKUNG:SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.

a)
Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer 1A007b erfassten Explosivstoffdetonatoren;
b)
elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:

1.
Brückenzünder (EB),
2.
Brückenzünderdraht (EBW),
3.
Slapperzünder,
4.
Folienzünder (EFI).

Anmerkung:Unternummer 1A007b erfasst keine Detonatoren, die nur Initialsprengstoffe, wie zum Bespiel Bleiazid, verwenden.

1C239
Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.
1E201
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Waren, erfasst von Nummer 1C239.
3A229

Hochstrom-Impulsgeneratoren wie folgt …

ANMERKUNG:SIEHE AUCH Liste FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

3A232

Mehrfachzündersysteme, soweit nicht erfasst von obiger Nummer 1A007, wie folgt …

ANMERKUNG:SIEHE AUCH Liste FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.

3E201
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A229 oder 3A232.
6A001
Akustik, beschränkt auf Folgendes:
6A001a1b

Objekterfassungs- oder Lokalisierungssysteme mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
Sendefrequenz kleiner als 5 kHz,
6.
konstruiert, um … standzuhalten,
6A001a2a2
Hydrofone (Wandler) … mit …
6A001a2a3
Hydrofone (Wandler) … mit …
6A001a2a6
Hydrofone (Wandler) … konstruiert für …
6A001a2b
Akustische Schlepp-Hydrofonanordnungen …
6A001a2c
Daten-Verarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit akustischen Schlepp-Hydrofonanordnungen, mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit” und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren.
6A001a2e

Flachwasser-Messkabelsysteme (bottom or bay cable systems) mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.
mit eingebauten Hydrofonen … oder
2.
Einsatz von Multiplexermodulen zur Bündelung der Signale der Hydrofongruppen.
6A001a2f
Daten-Verarbeitungsausrüstung, besonders konstruiert für Echtzeitanwendungen mit Flachwasser-Messkabelsystemen, mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit” und Verarbeitung und Korrelation im Zeit- oder Frequenzbereich einschließlich Spektralanalyse, digitaler Filterung und Strahlformung unter Verwendung der schnellen Fourier-Transformation (FFT) oder anderer Transformationen oder Verfahren.
6D003a
„Software” für die „Echtzeitverarbeitung” akustischer Daten.
8A002o3

Geräuschminderungssysteme, konstruiert für den Einsatz auf Schiffen größer/gleich 1000 Tonnen Wasserverdrängung, wie folgt:

b)
aktive Geräuschminderungs- oder -tilgungs-Systeme oder Magnetlager, besonders konstruiert für Leistungsübertragungssysteme, die elektronische Steuerungen enthalten, welche aktiv die Vibration der Ausrüstung durch die Erzeugung von Anti-Geräusch- oder Anti-Vibrationssignalen direkt an der Entstehungsstelle verringern können.
8E002a
„Technologie” für die „Entwicklung” , „Herstellung” , Reparatur, Überholung oder Wiederaufarbeitung (re-machining) von Propellern, besonders konstruiert für die Geräuschminderung unter Wasser.

Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung — Kryptotechnik — Kategorie 5 Teil 2

5A002a2
Geräte, entwickelt oder geändert zur Ausführung kryptoanalytischer Funktionen.
5D002c1
Nur „Software” , die die Eigenschaften der von Unternummer 5A002a2 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert.
5E002
Nur „Technologie” für die „Entwicklung” , „Herstellung” oder „Verwendung” von Einrichtungen oder „Software” , die von den obigen Nummern 5A002a2 oder 5D002c1 erfasst werden.

Güter der MTCR-Technologie

7A117
„Steuerungssysteme” , geeignet für „Flugkörper” , mit einer erreichbaren Systemgenauigkeit kleiner/gleich 3,33 % der Reichweite (z.B. ein „CEP-Wert” kleiner/gleich 10 km bei einer Reichweite von 300 km), ausgenommen „Steuerungssysteme” für Flugkörper mit einer Reichweite unter 300 km oder bemannte Luftfahrzeuge.
7B001

Prüf-, Kalibrier- oder Justiereinrichtungen, besonders konstruiert für die von obiger Nummer 7A117 erfasste Ausrüstung.

Anmerkung:Nummer 7B001 erfasst nicht Ausrüstung für Wartung und Inspektion der Instandhaltungsstufe I oder der Instandhaltungsstufe II.

7B003
Einrichtungen, besonders konstruiert für die „Herstellung” der von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung.
7B103
„Herstellungsanlagen” , besonders konstruiert für von obiger Nummer 7A117 erfassten Ausrüstung.
7D101
„Software” , besonders entwickelt für die „Verwendung” der von obigen Nummern 7B003 oder 7B103 erfassten Ausrüstung.
7E001
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von Ausrüstung oder „Software” , die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst wird.
7E002
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von Ausrüstung, die von obigen Nummern 7A117, 7B003 oder 7B103 erfasst wird.
7E101
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Ausrüstung oder „Software” , die von obigen Nummern 7A117, 7B003, 7B103 oder 7D101 erfasst sind.
9A004

Trägerraketen für „Raumfahrzeuge” , geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.

ANMERKUNG:SIEHE AUCH NUMMER 9A104.

Anmerkung:Nummer 9A004 erfasst nicht Nutzlasten.

9A005

Flüssigkeitsraketenantriebssysteme, die eines der von Nummer 9A006 erfassten Systeme oder Bestandteile enthalten, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104.

ANMERKUNG:SIEHE AUCH NUMMERN 9A105 UND 9A119.

9A007a

Feststoffraketenantriebssysteme, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, mit einer der folgenden Eigenschaften:

ANMERKUNG:SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

a)
Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs.
9A008d

Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

ANMERKUNG:SIEHE AUCH NUMMER 9A108c.

d)
Schubvektorsteuersysteme mittels Schwenkdüsen oder Sekundäreinspritzung, geeignet für Trägerraketen, erfasst von obiger Nummer 9A004, oder für Höhenforschungsraketen, erfasst von nachstehender Nummer 9A104, und geeignet für eines der folgenden:

1.
Bewegungen in alle Richtungen von mehr als ±5 °,
2.
Winkelgeschwindigkeiten größer/gleich 20°/s oder
3.
Winkelbeschleunigungen größer/gleich 40°/s2.

9A104

Höhenforschungsraketen (sounding rockets), geeignet für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km.

ANMERKUNG:SIEHE AUCH NUMMER 9A004.

9A105a

Flüssigkeitsraketentriebwerke wie folgt:

ANMERKUNG:SIEHE AUCH NUMMER 9A119.

a)
Flüssigkeitsraketentriebwerke, die nicht von Nummer 9A005 erfasst werden, mit einem Gesamtimpuls größer/gleich 1,1 MNs, geeignet für „Flugkörper” ; ausgenommen Flüssigkeitsapogäumstriebwerke, konstruiert oder geändert für Satellitenanwendungen mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Düsenhalsdurchmesser kleiner/gleich 20 mm und
2.
Brennkammerdruck kleiner/gleich 15 bar.

9A106c

Systeme oder Bestandteile, die nicht von Nummer 9A006 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper” , wie folgt, besonders konstruiert für Flüssigkeitsraketen-Antriebssysteme:

c)
Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Unternummer 9A106c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

1.
flexible Düse,
2.
Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
3.
bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
4.
Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
5.
Verwendung von Schubklappen.

9A108c

Bestandteile, die nicht von Nummer 9A008 erfasst werden, geeignet für „Flugkörper” , wie folgt, besonders konstruiert für Feststoffraketenantriebssysteme:

c)
Schubvektorsteuerungs-Subsysteme, ausgenommen Systeme, konstruiert für Raketensysteme, die nicht für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.

Technische Anmerkung:

Unternummer 9A108c schließt Ausrüstung ein, die in folgenden Verfahren zur Schubvektorsteuerung Verwendung findet:

1.
flexible Düse,
2.
Flüssig- oder Sekundärgaseinspritzung,
3.
bewegliches Triebwerk oder bewegliche Düse,
4.
Ablenkung des Abgasstroms (Strahlschaufeln oder Sonden) oder
5.
Verwendung von Schubklappen.

9A116

Wiedereintrittsfahrzeuge, geeignet für „Flugkörper” , sowie dafür konstruierte oder abgeänderte Ausrüstung wie folgt, ausgenommen Wiedereintrittsfahrzeuge für Nicht-Waffen-Nutzlast:

a)
Wiedereintrittsfahrzeuge;
b)
Hitzeschilde und Bestandteile hierfür, hergestellt aus Keramik oder wärmeableitendem Material;
c)
Kühlkörper und Bestandteile hierfür, hergestellt aus leichtem Material mit hoher Wärmekapazität;
d)
elektronische Ausrüstung, besonders konstruiert für Wiedereintrittsfahrzeuge.
9A119
Einzelne Raketenstufen, die nicht von obigen Nummern 9A005 oder 9A007 erfasst werden, geeignet für vollständige Raketensysteme oder unbemannte Luftfahrzeuge, die für die Beförderung von mindestens 500 kg Nutzlast über eine Reichweite von mindestens 300 km geeignet sind.
9B115
Besonders konstruierte „Herstellungsausrüstung” für die von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfassten Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9B116
Besonders konstruierte „Herstellungsanlagen” für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von obigen Nummern 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasste Systeme, Subsysteme oder Bestandteile.
9D101
„Software” , besonders entwickelt für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von obiger Nummer 9B116.
9E001
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” von Ausrüstung oder „Software” , die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfasst wird.
9E002

„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Herstellung” von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9B115 oder 9B116 erfasst wird.

Anmerkung: „Technologie” für die Instandsetzung von erfassten Strukturen, Laminaten oder Werkstoffen: siehe Unternummer 1E002f.

9E101
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von Ausrüstung, die von obigen Nummern 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116 oder 9A119 erfasst wird.
9E102
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” der von obigen Nummern 9A004, 9A005, 9A007a, 9A008d, 9A104, 9A105a, 9A106c, 9A108c, 9A116, 9A119, 9B115, 9B116 oder 9D101 erfassten Trägerraketen.

Ausnahmen:

Anhang IV erfasst nicht die folgenden Güter der MTCR-Technologie:

1.
Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen der Europäischen Weltraumorganisation verbracht werden oder von der Europäischen Weltraumorganisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden.
2.
Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen einer nationalen Weltraumorganisation eines Mitgliedstaats verbracht werden oder von dieser Organisation zur Wahrnehmung ihrer offiziellen Aufgaben verbracht werden.
3.
Güter, die aufgrund von vertraglich geregelten Bestellungen im Zusammenhang mit einem Entwicklungs- und Herstellungsprogramm der Gemeinschaft zum Starten von Satelliten, das von zwei oder mehr europäischen Regierungen unterzeichnet wurde, verbracht werden.
4.
Güter, die zu einem staatlich kontrollierten Satellitenstartplatz im Gebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden, es sei denn, dieser Mitgliedstaat kontrolliert diese Verbringung im Rahmen dieser Verordnung.

TEIL II

Güter des Chemiewaffenübereinkommens

1C351d4
Ricin;
1C351d5
Saxitoxin.

Güter der NSG-Technologie

Die gesamte Kategorie 0 des Anhangs I ist in Anhang IV einbezogen, mit folgenden Maßgaben:

    0C001: Diese Nummer ist nicht in Anhang IV einbezogen.

    0C002: Die Nummer 0C002 ist nicht in Anhang IV einbezogen, mit Ausnahme des folgenden besonderen spaltbaren Materials:

    a)
    abgetrenntes Plutonium;
    b)
    Uran, in dem die Isotope 235 oder 233 auf mehr als 20 % angereichert wurden.

    0D001 Die Nummer 0D001 (Software) ist im Anhang IV einbezogen, außer wenn sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.

    0E001 Die Nummer 0E001 (Technologie) ist im Anhang IV einbezogen, außer wenn sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen.

Anmerkung: Bei den Nummern 0C003 und 0C004 nur zur „Verwendung” in einem „Kernreaktor” (innerhalb von Unternummer 0A001a).

1B226

Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können, oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.

Anmerkung:Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:

a)
die stabile Isotope anreichern können,
b)
mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes.

1C012

Materialien, wie folgt:

Technische Anmerkung:

Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.

b)
„vorher abgetrenntes” Neptunium-237 in jeder Form.

Anmerkung:Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm.

1B231

Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a)
Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium;
b)
Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:

1.
Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (–250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W;
2.
Wasserstoffisotopen-Speicher- oder Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.

1B233

Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Ausrüstung hierfür, wie folgt:

a)
Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen;
b)
Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen, wie folgt:

1.
Flüssig-flüssig-Füllkörper-Extraktions-Kolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame,
2.
Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,
3.
Lithiumamalgam-Elektrolysezellen,
4.
Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung.

1C233

Lithium, angereichert mit dem Lithium-6(6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.

Anmerkung:Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.

Technische Anmerkung:

Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%).

1C235

Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1: 1000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.

Anmerkung:Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium.

1E001
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung” oder „Herstellung” von Ausrüstung oder Werkstoffen, die von Unternummer 1C012b erfasst werden.
1E201
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Waren, erfasst von Nummer 1B226, 1B231, 1B233, 1C233 oder 1C235.
3A228

Schaltelemente wie folgt:

a)
Kaltkathodenröhren mit oder ohne Gasfüllung, die wie Schaltfunkenstrecken funktionieren, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
mit drei oder mehr Elektroden,
2.
spezifizierte Anodenspitzenspannung größer/gleich 2,5 kV,
3.
spezifizierter Anodenspitzenstrom größer/gleich 100 A und
4.
Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 10 μs;

Anmerkung:Nummer 3A228 schließt gasgefüllte Krytrons und Vakuum-Sprytrons ein.

b)
getriggerte Schaltfunkenstrecken mit allen folgenden Eigenschaften:

1.
Zündverzögerungszeit kleiner/gleich 15 μs und
2.
spezifiziert für Spitzenströme größer/gleich 500 A.

3A231

Neutronengeneratorsysteme einschließlich Neutronengeneratorröhren mit allen folgenden Eigenschaften:

a)
konstruiert für den Betrieb ohne äußeres Vakuumsystem und
b)
mit elektrostatischer Beschleunigung zur Auslösung einer Tritium-Deuterium-Kernreaktion.
3E201
„Technologie” entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung” von Ausrüstung, erfasst von Nummer 3A228a, 3A228b oder 3A231.
6A203

Kameras und Bestandteile, die nicht von Nummer 6A003 erfasst werden, wie folgt:

a)
mechanische Drehspiegelkameras wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.
Bildkameras mit einer Aufnahmegeschwindigkeit größer als 225000 Einzelbilder/s;
2.
Streakkameras mit Aufzeichnungsgeschwindigkeiten größer 0,5 mm/μs.

Anmerkung:Im Sinne von Unternummer 6A203a schließen besonders konstruierte Bestandteile solcher Kameras deren Elektronikbaugruppen zur Synchronisation und Rotationsbaugruppen, bestehend aus Antriebsturbinen, Spiegeln und Lagern, ein.

6A225

Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten größer als 1 km/s in Zeitintervallen kleiner als 10 μs.

Anmerkung:Nummer 6A225 schließt Interferometer zum Messen von Geschwindigkeiten ein, wie z.B. VISARs (Velocity interferometer systems for any reflector) und DLIs (Doppler Laser Interferometer).

6A226

Drucksensoren wie folgt:

a)
Manganin-Sensorelemente für Drücke größer als 10 GPa;
b)
Quarz-Messwertaufnehmer für Drücke größer als 10 GPa.

Fußnote(n):

(1)

Abweichungen (Formulierung oder Geltungsbereich) gegenüber Anhang I sind durch Fettdruck in Kursivschrift kenntlich gemacht.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.