Artikel 13 EuInsVO 2000 (VO (EG) 2000/1346)

Benachteiligende Handlungen

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,

daß für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und

daß in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.

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