Artikel 13 EuInsVO 2000 (VO (EG) 2000/1346)
Benachteiligende Handlungen
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe m) findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Handlung begünstigt wurde, nachweist,
- —
-
daß für diese Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats als des Staates der Verfahrenseröffnung maßgeblich ist und
- —
-
daß in diesem Fall diese Handlung in keiner Weise nach diesem Recht angreifbar ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.