Artikel 2 VO (EG) 2000/1353
Die Bedingungen für die Zulassung der in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten, zur Gruppe „Enzyme” gehörenden Zubereitungen Nr. 16 und Nr. 17 werden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG durch die in dem genannten Anhang festgelegten Bedingungen ersetzt.
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