Artikel 3 VO (EG) 2000/1353

Die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten, zur Gruppe „Enzyme” gehörenden Zubereitungen werden unter den Bedingungen desselben Anhangs gemäß der Richtlinie 70/524/EWG als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

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