Artikel 1 VO (EG) 2000/1362

(1) Zur Durchführung des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko eingesetzten Gemischten Rates

a)
bedeutet der Begriff „MFN” den niedrigsten Zollsatz in Spalte 3 oder 4 im zweiten Teil des Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wobei den Anwendungszeiträumen Rechnung zu tragen ist, die in dieser Spalte genannt sind oder auf die dort Bezug genommen wird. Er bedeutet jedoch nicht einen im Rahmen eines Zollkontingents gemäß Artikel 26 des Vertrages oder gemäß Anhang 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegten Zollsatz,
b)
wird gemäß Absatz 2 der endgültige Präferenzzollsatz auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Führt die Berechnung der Präferenzzollsätze zu den nachstehenden Zollsätzen, so werden diese Präferenzzollsätze der Zollbefreiung gleichgestellt:

a)
1 % oder weniger im Fall von Wertzöllen, oder
b)
0,5 EUR oder weniger für jeden in Euro berechneten Betrag im Fall von spezifischen Zöllen.

(3) Umfassen die Zölle Wertzölle und einen oder mehrere spezifische Zölle, so gilt die Ermäßigung im Rahmen der Präferenzbegünstigung nur für die Wertzölle, wenn dies in Artikel 8 des Beschlusses Nr. 2/2000 so vorgesehen ist. Umfassen die Zölle einen Wertzoll mit einem Mindest- und Höchstzollsatz, so gilt diese Ermäßigung auch für diesen Mindest- und Höchstzollsatz. Umfassen sie mehr als einen spezifischen Zoll, so gilt die Ermäßigung für alle.

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