Artikel 2 VO (EG) 2000/1362
(1) Gemäß Absatz 5 werden die Zölle auf die im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit Ursprung in Mexiko auf das in diesem Anhang angegebene Niveau bis zur Höhe der dort genannten Zollkontingente ermäßigt.
(2) Diese Zollkontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 308c Absätze 2 und 3 werden nicht auf das Zollkontingent mit der laufenden Nr. 09.1871 im Anhang dieser Verordnung angewendet.
(3) Im Hinblick auf die Waren im Anhang dieser Verordnung
- a)
- handelt es sich bei dem in Artikel 8 Absatz 7 des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates genannten spezifischen Ausfuhrdokument um die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nach Artikel 15 Absatz 1 jenes Beschlusses; und
- b)
- gilt die Annahme der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr als Erteilung der in dieser Vorschrift genannten Einfuhrgenehmigung.
(3 a) Für frische Bananen mit Ursprung in Mexiko des KN-Codes 08030019 ist keine Einfuhrgenehmigung erforderlich.
(4) Die im Anhang genannten Ermäßigungen der Zollsätze werden ausgedrückt als Prozentsatz der Zölle, die auf die Waren mit Ursprung in Mexiko außerhalb des fraglichen Zollkontingents tatsächlich angewandt werden, wenn diese in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
(5) Der Zollsatz auf die Waren des KN-Codes 170410 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1857 im Anhang dieser Verordnung auf 6 % festgesetzt. Der Zollsatz für Waren des KN-Code 16041416 beträgt im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nr. 09.1854 im Anhang zu dieser Verordnung 6 %.
(5a) Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 13022010 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1873 im Anhang dieser Verordnung auf 2 % festgesetzt.
(5b) Der Zollsatz für die Waren des KN-Codes 08030019 wird im Rahmen des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.1834 im Anhang dieser Verordnung auf 70 EUR/Tonne festgesetzt.
(6) Mit Ausnahme der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1834, 09.1854, 09.1873 und 09.1899 werden die im Anhang dieser Verordnung genannten Zollkontingente jedes Jahr für einen Zeitraum von zwölf Monaten vom 1. Juli bis zum 30. Juni eröffnet. Diese Kontingente werden erstmals am 1. Juli 2000 eröffnet.
Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1834 wird vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres eröffnet. Für das Jahr 2008 gilt dieses Kontingent ab dem 29. Juli 2008.
Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1873 wird vom 1. Mai 2004 bis zum 31. Dezember 2004 und danach vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres eröffnet, solange das Kontingent anwendbar bleibt.
(7) Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.1847 im Anhang dieser Verordnung wird letztmals am 1. Juli 2007 eröffnet.
(8) Für die Fahrzeuge der KN-Codes 870120, 8702 und 8704, die gemäß den spezifischen Ursprungsregeln in Anhang III Anlage IIa Anmerkung 12 Punkt 1 des Beschlusses Nr. 2/2000 ihren Ursprung in Mexiko haben, wird ein jährliches Zollkontingent von 2500 Stück zu dem im Abkommen vorgesehenen Präferenzzollsatz eröffnet. Dieses Zollkontingent wird bis Dezember 2006 jedes Jahr für zwölf Monate vom 1. Januar bis 31. Dezember eröffnet. Erstmals wird es am 1. Juli 2000 für die halbe jährliche Menge eröffnet.
Um für die Begünstigung durch dieses Zollkontingent in Betracht zu kommen, ist in Feld 7 (Bemerkungen) der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung für die betreffenden Waren folgendes anzugeben: „Spezifische Ursprungsregeln gemäß dem Beschluß Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko, Anhang III Anlage IIa Anmerkung 12 Punkt 1.”
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