Artikel 2 VO (EG) 2000/141
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a)
- „Arzneimittel” ein Humanarzneimittel gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Richtlinie 65/65/EWG;
- b)
- „Arzneimittel für seltene Leiden” ein nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgewiesenes Arzneimittel (Orphan medicinal product);
- c)
- „Investor” eine in der Gemeinschaft niedergelassene juristische oder natürliche Person, die beantragt, daß ein Arzneimittel als Arzneimittel für seltene Leiden ausgewiesen wird, oder diese Ausweisung bereits erhalten hat;
- d)
- „Agentur” die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln.
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