Artikel 2 VO (EG) 2000/1477

Die in den Anhängen I und II angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 3 des mit der Tschechischen Republik geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus der Tschechischen Republik.

Die in den Anhängen III und IV angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 3 des mit der Slowakischen Republik geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus der Slowakei.

Die in den Anhängen V, VI, VII und VIII angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 3 des mit der Republik Ungarn geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus Ungarn.

Die in den Anhängen IX und X angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 3 des mit Rumänien geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus Rumänien.

Die in den Anhängen XI und XII angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 3 des mit Bulgarien geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus Bulgarien.

Die in den Anhängen XIII und XIV angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 2 des mit der Republik Estland geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus der Republik Estland.

Die in den Anhängen XV und XVI angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 2 des mit der Republik Litauen geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus der Republik Litauen.

Die in den Anhängen XVII und XVIII angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 2 des mit der Republik Lettland geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus der Republik Lettland.

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