Artikel 2 VO (EG) 2000/1477
Die in den Anhängen I und II angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 3 des mit der Tschechischen Republik geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus der Tschechischen Republik.
Die in den Anhängen III und IV angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 3 des mit der Slowakischen Republik geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus der Slowakei.
Die in den Anhängen IX und X angegebenen Beträge gelten nach den gemäß dem Protokoll Nr. 3 des mit Rumänien geschlossenen Abkommens über Handel und Handelsfragen festgesetzten Bedingungen für Einfuhren aus Rumänien.
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